Rechtsprechung zu § 122 HGB
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BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; HGB §§ 121 Abs. 1, 168 Abs. 1

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BFH, 24.05.2000 - II R 62/97

Gründe: I. Der Kaufmann A war als Kommanditist am Festkapital der A GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Er wurde im Jahr 1982 aufgrund Testaments von der Mutter der Beigeladenen, B, zu 1/ 2 als Vorerbin beerbt. Nacherbin sollte u. a. die Beigeladene werden. Im Jahr 1987 wurde eine Entnahme der ...

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