Rechtsprechung zu § 123 HGB
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BGH, 26.04.2004 - II ZR 120/02

Eine offene Handelsgesellschaft wird gemäß § 123 Abs. 2 HGB bereits vor der Eintragung in das Handelsregister dann wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird.

HGB § 105, § 123 Abs. 2 a. F.

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BFH, 04.11.2004 - III R 2/03

1. Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.

2. Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.

3. Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3; HGB § 1 Abs. 1 und 2, § 123 Abs. 3, § 161; HwO § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 117 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2

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BGH, 05.07.2004 - II ZR 389/02

Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.

Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, Art. XXV; HGB § 128

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BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 12/03 R

Künstlersozialabgabe - Bild- und Tonträger - Hersteller - Kameramann - Filmproduktion - Videoproduktion - Abgabepflicht - sozialgerichtliche Beteiligtenfähigkeit - Parteiwechsel - identitätswahrende Umwandlung der Rechtsform - Berichtigung - Rubrum

Wegen der "Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern" sind auch solche Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die im Auftrage von Fernsehsendern durch Teams aus Kameraleuten und Tontechnikern Bild- und Tonaufnahmen erstellen, ohne sie bis zur Sendereife weiter zu bearbeiten.

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BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

Gründe: I. Streitig ist die Haftung eines Gesellschafters für Beitragsschulden der Vor-GmbH.

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