Rechtsprechung zu § 125 HGB
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BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.
StGB § 306
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BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01
Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte; Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person; Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person; Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -; Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -.
Ein schwerbehinderter Fremdgeschäftsführer einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn ihm durch den Anstellungsvertrag eine für arbeitgebergleiche Personen charakteristische Selbständigkeit eingeräumt ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 BVerwG 5 C 5. 98 Buchholz 436. 61 § 7 SchwbG Nr. 4).
SchwbG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 10.12.2001 - II ZR 139/00
a) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig.
b) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
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BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01
Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.
BGB § 174 Satz 1
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BGH, 17.09.2001 - II ZR 378/99
Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhältnisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260).
GmbHG § 46 Nr. 5
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BFH, 12.10.2000 - IV B 145/99
Gründe: Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
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BFH, 29.03.2000 - XR 99/95
Gründe: I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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BFH, 26.01.2000 - IV B 134/98
Gründe: Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
