Rechtsprechung zu § 128 HGB
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BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet das HaustürWG Anwendung.

b) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG nicht entsprechend anwendbar.

c) "Anderer Teil" i. S. v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.

d) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.

e) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft, sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl. Sen. Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/ 00, ZIP 2001, 330).

HaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30. 9. 2000)

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BGH, 25.04.2001 - XII ZR 43/99

Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

BGB § 549 Abs. 1; HGB § 28 Abs. 1

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BFH, 27.10.2000 - V B 102/00

Gründe: I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Komplementär einer KG und gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die KG eingegliedert war. Zwischen der KG und der GmbH lag eine Organschaft vor. Mit Beschluss vom 26. ...

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BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

Gründe: Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Juli 1991 zusammen mit der X-GmbH die Gründung der Y-GmbH vereinbart, die alsbald geschäftlich tätig wurde. Zum Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Y-GmbH im Handelsregister ist es nicht gekommen; ...

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BGH, 13.04.2000 - I ZR 290/97

Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs PKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/ Bulgarien) ist in der Regel nicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb gezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder mit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen Wegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.

CMR Art. 17 Abs. 2

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98
BGH, 27.09.1999 - II ZR 356/98

a) Zur Frage des Verzichts eines Gesellschaftsgläubigers auf die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.

b) Dauerschuldverhältnisse sind ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 n. F. HGB anzusehen.

c) Bei der Auslegung des § 160 Abs. 1 n. F. HGB hält der Senat an der sogenannten Kündigungstheorie nicht mehr fest.

HGB § 160 Abs. 1 F.: 18. März 1994

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BGH, 06.05.1999 - III ZR 89/97

a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt.

b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will.

WHG § 22 Abs. 2

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BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97

a) Unbeschadet dessen, daß auch und gerade in Bewachungsverträgen die Vereinbarung von Ausschlußfristen grundsätzlich möglich ist (vgl. § 7 Satz 2 BewachV), ist die Klausel in den AGB eines Bewachungsunternehmers, wonach ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wird, auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.

b) Eine AGB-Klausel, die die Haftung des Bewachungsunternehmers für Schäden des Auftraggebers ohne Differenzierung hinsichtlich des Personenkreises und des Verschuldensgrades summenmäßig begrenzt, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. Aus § 7 Satz 1 BewachV, der die Befriedigung der Ansprüche der Kunden in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen sicherstellen und nicht dem Verwender über die §§ 9 ff AGBG hinaus weitere Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung einräumen will, ergibt sich nichts anderes.

AGBG § 9 Bd; Cf; Cl; BewachV § 7 F: 7. Dezember 1995

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