Rechtsprechung zu § 128 HGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
98
BGH, 05.07.2004 - II ZR 389/02
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.
Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, Art. XXV; HGB § 128
von
98
BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99
a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.
b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen. Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/ 78, NJW 1980, 339).
von
98
BGH, 25.01.2008 - V ZR 63/07
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.
HGB § 128 Abs. 1
von
98
BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.
von
98
BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
von
98
BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
von
98
BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob auch der Beklagte dem Kläger die geforderte Betriebsrente schuldet.
von
98
BSG, 27.05.2008 - 2 U 19/07
Gesetzliche Unfallversicherung - gesamtschuldnerische Beitragshaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gem § 150 Abs. 4 SGB VII - Insolvenz - keine Sperrwirkung gem § 93 InsO - Akzessorietät - Unternehmer
Tatbestand: Umstritten ist die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen an die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) als früherer Unternehmer nach § 150 Abs. 4 des Siebten Buches ...
von
98
BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 405/03
Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs
Der ausgeschiedene Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 HGB für Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitnehmers der Gesellschaft, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Komplementärs begründet wurde.
von
98
BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-) GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen. Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/ 99, ZIP 2001, 1997 f.).
GmbH § 19; HGB § 161
