Rechtsprechung zu § 131 HGB
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BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05

Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.

ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 7, 21 Abs. 2

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BFH, 26.08.2004 - IV R 5/03

1. Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

2. Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist.

EStG § 24 Nr. 1, § 34

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BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung).

AO 1977 §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 251; KO §§ 12, 14, 138-145

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BGH, 15.07.2004 - IX ZB 172/03

Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden.

InsO § 34 Abs. 2

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BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

1. Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.

2. Ist das steuerbegünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil von dem Konkurs betroffen, weil der Erwerber neben dem Anteil an der KG damit zusammenhängendes Sonderbetriebsvermögen erworben hatte, ist dieses unter dem Gesichtspunkt der Nachbesteuerung gesondert zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft, Sonderbetriebsvermögen bezüglich des Gewerbebetriebes der KG gewesen zu sein, infolge deren Konkurses verloren hat, hindert die Nachbesteuerung gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nicht.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1

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BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/ € festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.

2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.

AO 1977 §§ 162, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2

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BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 199/01

Komplementärhaftung - Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs

Tatbestand: Die klagende Bundesanstalt für Arbeit nimmt den Beklagten nach der Gewährung von Konkursausfallgeld auf Zahlung übergegangener Arbeitsentgeltansprüche in Anspruch.

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BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.

HGB §§ 138, 142 a. F.; BGB § 738

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