Rechtsprechung zu § 133 HGB
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BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98

Zur Ausschließung eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft.

§§ 161 Abs. 2, 140, 133, 131 HGB a. F.

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BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.

b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.

c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/ 96, ZIP 1998, 109).

AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723

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BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03

a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte 100 %-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditisten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Umwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar.

b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i. S. von §§ 53 a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern hinzunehmen.

c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.

AktG §§ 53 a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, 234

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BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04

a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.

b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.

c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.

d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.

BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740

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BGH, 24.02.2003 - II ZR 243/02

Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wissen gehandelt hat.

GmbHG § 34

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BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01

Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden.

BGB § 328, LwAnpG §§ 28 Abs. 2, 36, 44

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BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.

HGB §§ 138, 142 a. F.; BGB § 738

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BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

a) Bei einer Personengesellschaft - auch einer körperschaftlich strukturierten Publikums-KG - unterliegt die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ohne eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag keiner Klagefrist, sondern nur der Verwirkung.

b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, daß ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) auch mit der Gesellschaft ausgetragen werden kann.

BGB § 242 Cc; HGB §§ 161, 119; ZPO § 256 Abs. 1

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BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98

a) Für die Klage eines LPG-Mitglieds auf Feststellung, daß die LPG nicht identitätswahrend in eine andere Rechtsform umgewandelt worden sei, gilt die Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht entsprechend (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 138 f.).

b) Ist ein "Umwandlungsbeschluß" einer LPG seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen durch die Registereintragung der neuen Rechtsform (§ 34 LwAnpG) auch dann nicht eintreten, wenn der Beschluß bestandskräftig ist.

c) Die für den Formwechsel einer LPG erforderliche Kontinuität der Mitgliedschaft ist nicht gewahrt, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - zunächst nur ein Treuhandkommanditist (neben der Komplementär-GmbH) beteiligt sein soll.

AktG § 275 Abs. 3; LwAnpG §§ 23, 34

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