Rechtsprechung zu § 155 HGB
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BGH, 09.07.2001 - II ZR 205/99

Führen Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann kann es interessengerecht sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen Gesellschafters danach zu differenzieren, ob gleichzeitig mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auch das Unternehmen des Inhabers eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält der Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende Abfindungsregeln, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt, den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung.

BGB §§ 133 C, 157 C; HGB §§ 235, 155, 161 Abs. 2

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BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04

a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.

b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.

c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.

d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.

BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740

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BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 35.05

Ausgleichsleistung; Ausgleichsleistung für einen Unternehmensanteil; Kommanditgesellschaft; Bemessungsgrundlage; Aufteilung der Bemessungsgrundlage; Nennbetrag; Gesamtnennbetrag; Kommanditeinlage; Gewinnkonto; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Eigenkapital; Fremdverbindlichkeiten.

Die Regelung des § 2 Abs. 6 AusglLeistG über die Bemessung der Ausgleichsleistung für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, gilt auch für die Beteiligung an Personengesellschaften.

Bei der Ermittlung der "Nennbeträge" nach § 2 Abs. 6 AusglLeistG sind die Gewinnkonten von Kommanditisten jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Berechnung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes eingeflossen sind.

AusglLeistG § 2 Abs. 6; EntschG § 4 Abs. 1

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BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten.

2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BFH, 26.05.2004 - I R 54/03

Die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen Kapitalgesellschaft ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland nur dann auf 5 v. H. der Dividende zu reduzieren, wenn der Nominalwert der Beteiligung mindestens 160 000 DM (81 806, 70 €) beträgt.

DBA-Russland Art. 10 Abs. 1 Buchst. a

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BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.

HGB §§ 138, 142 a. F.; BGB § 738

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BFH, 07.11.2000 - VIII R 16/97

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung - abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB - mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/ 83, BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2; HGB § 119 Abs. 1, § 164, § 116 Abs. 2

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