Rechtsprechung zu § 164 HGB
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BFH, 07.11.2000 - VIII R 16/97
Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung - abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB - mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/ 83, BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762).
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2; HGB § 119 Abs. 1, § 164, § 116 Abs. 2
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BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05 - OTTO
a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.
b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268).
c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.
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BFH, 23.01.2001 - VIII R 12/99
Der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang (hier: 50 v. H. des Festkapitals der KG) ist.
EStG § 15, § 5 Abs. 1
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BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.
AO § 40, § 41 Abs. 1; BGB § 716; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7; KStG § 8 Abs. 2
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BFH, 16.01.2008 - II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.
BewG § 4, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; BGB § 518 Abs. 2, § 716 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
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BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-) Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt.
BGB § 705; HGB § 230, § 170; EStG § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, Abs. 7 (früher 5), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a
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BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05
a) Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis.
b) Über die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG haben nicht deren Gesellschafter, sondern hat die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.
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BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05
Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen - Kostenfreistellungsanspruch gegenüber dem herrschenden Unternehmen
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern der sog. "S-Gruppe" mit dem zu 9) beteiligten Kaufmann D als herrschendem Unternehmen.
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BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten.
2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
