Rechtsprechung zu § 164 HGB
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BGH, 04.10.2004 - II ZR 356/02

a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).

b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/ 72, WM 1974, 177 f.).

BGB § 709; HGB §§ 161 ff.; ZPO § 139 Abs. 2

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BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Vereinbarung eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind.

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BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

1. Zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines Kfz-Leasingunternehmens mit sich bringt (Tagesgeschäft), gehören nicht nur Anschaffung und Verleasung der Kfz, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Refinanzierungsmittel.

2. Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

GewStG a. F. §§ 28, 29, 31 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 Satz 1

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BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/ 79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969 = EzA § 14 KSchG Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/ 94 - AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 10).

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BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02

1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.

2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.

StGB § 306

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BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01

Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte; Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person; Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person; Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -; Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -.

Ein schwerbehinderter Fremdgeschäftsführer einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn ihm durch den Anstellungsvertrag eine für arbeitgebergleiche Personen charakteristische Selbständigkeit eingeräumt ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 BVerwG 5 C 5. 98 Buchholz 436. 61 § 7 SchwbG Nr. 4).

SchwbG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

Der Zufluss von (Kapital-) Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4

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BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 98/99

Schadensersatz wegen der Entwendung von Lieferscheinen - Erledigungsklausel im Prozeßvergleich

Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Warenlieferungen in den Jahren 1987 und 1988 wegen entwendeter Lieferscheine geltend.

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BGH, 01.02.1999 - II ZR 276/97

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein in einer KG tätiger Kommanditist als Berechtigter i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anzusehen ist.

BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

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