Rechtsprechung zu § 17 HGB
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BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99
Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus, daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a. F. zulässige Firma ist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/ 91, NJW 1992, 911, 912).
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 03.02.1999 - VIII ZB 35/98
a) Bei der Klage gegen eine Personengesellschaft kommt der Angabe des Namens der Gesellschaft ausschlaggebende Bedeutung zu; der Zusatz eines unzutreffenden Inhabernamens tritt demgegenüber zurück.
b) Die Zustellungsfiktion nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 EG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1; ZPO § 175 Abs. 1 Satz 3
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BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 545/03
Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, den Domainnamen "results. de" als Internetadresse zu benutzen.
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BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03
Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Berufungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit ergibt.
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
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BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 29.02
Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Quorum; Anmeldung, wirksame; Anmeldefrist; Verein, eingetragener; eingetragener Wirtschaftsverein; namentlich bekannte Mitglieder; Notvorstand; Pfleger; Genossenschaft; Raiffeisengenossenschaften; Eigentum, sozialistisches; Beliehener; Rechtsidentität.
Begehrt ein erloschener, ehemals eingetragener wirtschaftlicher Verein die Rückübertragung eines Unternehmens (-restes), so müssen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mehr als 50 v. H. der ehemaligen Mitglieder oder ihrer Rechtsnachfolger namentlich bekannt sein und den Anspruch angemeldet haben.
VermG § 6 Abs. 1, 1 a Satz 2 und Abs. 6 a; URüV § 17 Abs. 3
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BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R
Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte Tätigkeit - Publizistik - Bereich Wort - Abgabensatz
Tatbestand: Streitig ist die Einbeziehung von Honoraren in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA).
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BGH, 19.11.2001 - AnwZ (B) 75/00
Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter aufzuführen, ist wirksam.
BRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).
b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen.
c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.
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BFH, 09.08.2000 - I R 12/99
Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
