Rechtsprechung zu § 170 HGB
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BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05

Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-) Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt.

BGB § 705; HGB § 230, § 170; EStG § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, Abs. 7 (früher 5), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a

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BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/ 79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969 = EzA § 14 KSchG Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/ 94 - AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 10).

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BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05

a) Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis.

b) Über die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG haben nicht deren Gesellschafter, sondern hat die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.

GmbHG §§ 35, 46 Nr. 5; KSchG § 14 Abs. 1

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BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten.

2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 29.11.2004 - II ZR 364/02

a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.

b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist.

c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.

AktG §§ 112, 278; BGB § 177

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BGH, 24.11.2004 - XII ZR 113/01

Zur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/ 98 - NJW 1999, 3483).

BGB § 705, § 714

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BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01

Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte; Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person; Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person; Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -; Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -.

Ein schwerbehinderter Fremdgeschäftsführer einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn ihm durch den Anstellungsvertrag eine für arbeitgebergleiche Personen charakteristische Selbständigkeit eingeräumt ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 BVerwG 5 C 5. 98 Buchholz 436. 61 § 7 SchwbG Nr. 4).

SchwbG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein.

b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

BGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2

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BFH, 12.10.2000 - IV B 145/99

Gründe: Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 98/99

Schadensersatz wegen der Entwendung von Lieferscheinen - Erledigungsklausel im Prozeßvergleich

Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Warenlieferungen in den Jahren 1987 und 1988 wegen entwendeter Lieferscheine geltend.

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