Rechtsprechung zu § 234 HGB
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BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.
c) Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.
d) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n. F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.
c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n. F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 21.03.2005 - II ZR 124/03
Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
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BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG.
EStG 1990 § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
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BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00
a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist.
b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a. F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.
BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1
