Rechtsprechung zu § 240 HGB
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BFH, 17.11.2004 - I R 96/02
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1, § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 246 Abs. 2, § 255 Abs. 1; BGB § 90, § 96, § 903
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BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2, § 5 Abs. 4a, § 52 Abs. 6a Satz 1 i. d. F. des UntStRFoG; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 155; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1; InsO § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1, § 117 Abs. 1; ZPO § 240
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BFH, 25.10.2006 - I R 6/05
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.
BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7
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BFH, 05.04.2006 - I R 43/05
Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 2, Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1
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BFH, 03.08.2005 - I R 36/04
Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsKAG § 17, § 21
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BFH, 20.10.2004 - I R 11/03
1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren.
2. Einnahmen i. S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.
KStG § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2; EStG § 3c, § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 397; II. WoBauG § 88
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BFH, 25.02.2004 - I R 54/02
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
EStG 1993 § 6a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B II 4; BewG § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1
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BFH, 09.08.2006 - I R 11/06
Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist - mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/ 02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/ 03, BFH/ NV 2004, 1234).
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6a; HGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 zweiter Halbsatz, § 266 Abs. 2 B II 4; BGB § 158 Abs. 1, Abs. 2
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BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98
Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242
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BFH, 18.12.2002 - I R 17/02
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/ Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2
