Rechtsprechung zu § 246 HGB
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BFH, 09.08.2006 - I R 11/06

Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist - mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/ 02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/ 03, BFH/ NV 2004, 1234).

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6a; HGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 zweiter Halbsatz, § 266 Abs. 2 B II 4; BGB § 158 Abs. 1, Abs. 2

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BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.

2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4

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BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren.

2. Einnahmen i. S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.

KStG § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2; EStG § 3c, § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 397; II. WoBauG § 88

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BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/ Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2

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BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2, § 5 Abs. 4a, § 52 Abs. 6a Satz 1 i. d. F. des UntStRFoG; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 155; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1; InsO § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1, § 117 Abs. 1; ZPO § 240

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BFH, 25.10.2006 - I R 6/05

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7

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BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsKAG § 17, § 21

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BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 2, Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.

2. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

KStG § 8 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4a, § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002; HGB § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2; BGB § 133, § 157; AltTZG § 2, § 3, § 4, § 8a

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BFH, 21.12.2004 - I R 107/03

Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.

EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2

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