Rechtsprechung zu § 246 HGB
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BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04
1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/ 01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.
2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i. d. F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).
4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; EStG i. d. F. des StBereinG 1999 § 5 Abs. 2a, § 52 Abs. 12a Satz 1 und 2
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BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03
1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.
2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters.
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01
Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4; FGO § 40 Abs. 2
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BFH, 25.02.2004 - I R 54/02
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
EStG 1993 § 6a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B II 4; BewG § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1
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BFH, 20.08.2003 - I R 49/02
Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.
EStG 1995 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; HGB a. F. § 40 Abs. 3
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BFH, 07.08.2002 - I R 2/02
1. Eine vGA setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
2. Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine vGA dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
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BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00
Prämien für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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BFH, 28.02.2001 - I R 12/00
Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist.
KStG § 8 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 1
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BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2
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