Rechtsprechung zu § 247 HGB
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BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.

GewStG 1991 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

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BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.

2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.

EStG § 4 Abs. 1

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BFH, 07.09.2000 - III R 44/96

1. § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999 III R 32/ 98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6 a; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1

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BFH, 25.05.2000 - III R 20/97

Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Gebäude in Schränken installierten Verteilern und Verstärkern), die von einem Investor mit Betrieb/ Betriebsstätte im Fördergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Gebäuden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbständige, auch im Anlagevermögen verbleibende und damit investitionszulagenbegünstigte Wirtschaftsgüter, sofern dem Investor die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungssäumige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschließen kann.

InvZulG 1991 § 2

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BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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