Rechtsprechung zu § 25 HGB
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BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.
b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.
c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.
d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.
e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07 - OLG München
a) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht.
b) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt.
c) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird.
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1; AO § 75 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1, 2
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BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99
Ist eine Nachfolgegesellschaft mangels wirksamer Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin einer LPG geworden, verteidigt sie aber die Wirksamkeit der Umwandlung, so folgt daraus weder ein Schuldbeitritt zur LPG i. L. noch eine Haftung nach § 15 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 HGB.
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BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99
Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus, daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a. F. zulässige Firma ist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/ 91, NJW 1992, 911, 912).
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
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BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob auch der Beklagte dem Kläger die geforderte Betriebsrente schuldet.
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BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00
Verwaltungsverfahrensrecht; Bodenschutzrecht
Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ 44 a Satz 2 VwGO); Verdrängung, von Landesrecht durch späteres Bundesrecht; Landesrecht, Verdrängung von - durch späteres Bundesrecht; Bundesrecht, Verdrängung von Landesrecht durch späteres -; Altlastenverfahren; Verantwortlichkeit, ordnungsrechtliche - für Altlasten; Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG); Gesamtrechtsnachfolger
1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.
2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.
BBodSchG § 4 Abs. 3, § 11, § 21 Abs. 1; GG Art. 31, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Art. 100 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 44 a; VwVfG § 13 Abs. 2 Satz 1
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BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für die Betriebsrentenansprüche des Klägers einstehen muss.
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BGH, 21.06.2005 - VI ZR 238/03
a) Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.
b) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.
c) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.
ProdHaftG § 1 Abs. 1, 4; § 4 Abs. 1, 3
