Rechtsprechung zu § 250 HGB
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BFH, 29.11.2006 - I R 46/05

Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 253 Abs. 1 Satz 2

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BFH, 23.02.2005 - I R 9/04

Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven RAP.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2

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BFH, 07.03.2007 - I R 18/06

Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2

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BFH, 26.04.2006 - I R 49, 50/04

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 255 Abs. 1, § 265 Abs. 5 Satz 2, § 301 Abs. 3, § 309 Abs. 2

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BFH, 30.11.2005 - I R 1/05

Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind - auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung - regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

KStG § 36, § 38; KStG a. F. § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; HGB § 250 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2

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BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07 - Vattenfall

1. Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen.

2. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV zu berücksichtigen.

EnWG § 23a Abs. 5 Satz 1; StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03

Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz; Steuerbilanz; Handelsbilanz; Bewertungsrecht; Bewertungsgesetz; beweiskräftige Unterlage; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Anlage- und Umlaufvermögen; Westvermögen; Demontage; Reparationsschaden; Gebäude; Hauszinssteuerabgeltungsbetrag; Schutzrechte; Schulden; Rückstellungen; Rechnungsabgrenzungsposten; Aktive Rechnungsabgrenzungsposten; Passive Rechnungsabgrenzungsposten; Wertausgleichsposten; Wertberichtigungen; Kundenanzahlung; Kürzung; Degression.

Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.

Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.

Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.

Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.

AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1; EntschG §§ 2, 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2

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BFH, 28.02.2001 - I R 51/00

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/ 79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696).

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2

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BFH, 29.11.2000 - I R 87/99

Erhält ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang).

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 08.11.2000 - I R 37/99

1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.

2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

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