Rechtsprechung zu § 251 HGB
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BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; EStG 1989 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 15, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 2; HGB § 1, § 238, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 1, § 53; BiRiLi Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, Buchst. e, Art. 42 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bb, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e

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BFH, 25.10.2006 - I R 6/05

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7

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BFH, 26.04.2006 - I R 49, 50/04

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 255 Abs. 1, § 265 Abs. 5 Satz 2, § 301 Abs. 3, § 309 Abs. 2

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EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

Vierte Richtlinie 78/ 660/ EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie - Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung - Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert werden muss oder kann

1. Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig.

2. Die Vierte Richtlinie 78/ 660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt.

3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellt die nach dem Bilanzstichtag (auf den für die Bewertung der Bilanzposten abzustellen ist) erfolgte Rückzahlung eines Kredits keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.

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BGH, 10.12.2001 - II ZR 30/00

Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht anwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.

DMBilG § 25 Abs. 5, 6; GmbHG §§ 30, 31

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