Rechtsprechung zu § 252 HGB
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BFH, 15.09.2004 - I R 5/04
Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.
KStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; EStG 1989 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 15, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 2; HGB § 1, § 238, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 1, § 53; BiRiLi Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, Buchst. e, Art. 42 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bb, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e
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BFH, 27.06.2001 - I R 45/97
1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.
2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4
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BFH, 20.08.2003 - I R 49/02
Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.
EStG 1995 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; HGB a. F. § 40 Abs. 3
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BFH, 09.08.2006 - I R 11/06
Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist - mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/ 02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/ 03, BFH/ NV 2004, 1234).
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6a; HGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 zweiter Halbsatz, § 266 Abs. 2 B II 4; BGB § 158 Abs. 1, Abs. 2
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BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/97
1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/ 97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249).
2. Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den - den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten - Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden.
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1; HGB § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4
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BFH, 25.02.2004 - I R 54/02
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
EStG 1993 § 6a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B II 4; BewG § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1
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BFH, 08.09.2005 - IV R 40/04
Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 640
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BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-) Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4
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BFH, 26.04.2006 - I R 49, 50/04
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 255 Abs. 1, § 265 Abs. 5 Satz 2, § 301 Abs. 3, § 309 Abs. 2
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BFH, 30.11.2005 - I R 110/04
1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.
2. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4a, § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002; HGB § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2; BGB § 133, § 157; AltTZG § 2, § 3, § 4, § 8a
