Rechtsprechung zu § 252 HGB
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BFH, 17.11.2004 - I R 96/02

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1, § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 246 Abs. 2, § 255 Abs. 1; BGB § 90, § 96, § 903

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BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 6.04

Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Quotierung; Quotierungsanspruch; Treuhandanstalt; Treuhandunternehmen; Energieversorgung; Gasversorgung; örtliches Gasvermögen; Altlasten.

1. Die Zuordnungsbehörde darf die Maßstäbe für die Bemessung der kommunalen Beteiligungsquoten nach § 4 Abs. 2 KVG durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Will sie diese während des Quotierungsverfahrens ändern, so darf die Änderung ein begründetes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hinreichenden Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muss auch ihrerseits rechtmäßig sein.

2. Die Anordnung der Zuordnungsbehörde, dass die Rückstellungen für Altlastensanierungen bei der Ermittlung der kommunalen Geschäftsanteile an den regionalen Gasversorgungsgesellschaften im Gebiet der ehemaligen DDR zu 100 v. H. als Passiva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien, war rechtswidrig.

KVG § 4 Abs. 2

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BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1

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BFH, 14.07.2004 - I R 16/03

Eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen.

KStG a. F. § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1

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BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

a) Die Erstattung von gemäß § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i. S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.

b) Bei der - auf den Betrag der Stammkapitalziffer begrenzten - Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen (Ergänzung zum Sen. Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/ 00, BGHZ 150, 61).

GmbHG §§ 30, 31 Abs. 2, 3

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BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

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BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242

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BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a, § 24 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

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BFH, 15.02.2001 - IV R 5/99

Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19/ 99, zur Veröffentlichung bestimmt).

EStG § 6 Abs. 1 und 2, § 13; HGB § 240 Abs. 4

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BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94

Gründe: I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - unterhielt bis zum 31. Dezember 1982 u. a. einen … betrieb. Im Dezember 1982 beschlossen die Gesellschafter, mit Wirkung ab 1. Januar 1983 eine GmbH zu gründen, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin werden sollte.

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