Rechtsprechung zu § 252 HGB
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BFH, 31.10.2000 - VIII R 85/94

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/ 99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15

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BFH, 06.04.2000 - IV R 38/99

Ein Landwirt kann jederzeit zu einer Aktivierung seiner Feldbestände übergehen. Das ihm von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung seiner Feldbestände zu verzichten, bindet ihn nicht.

EStG § 4 Abs. 1; EStR R 131 Abs. 2

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BGH, 24.02.2000 - II ZR 185/98

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch. Die Parteien haben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück in F. durch Bebauung und Veräußerung verwertet. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Auseinandersetzungsbilanz der ...

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BFH, 15.02.2000 - XB 121/99

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt.

AktG 1965 § 302

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