Rechtsprechung zu § 253 HGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
41
BFH, 20.08.2003 - I R 49/02
Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.
EStG 1995 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; HGB a. F. § 40 Abs. 3
von
41
BFH, 24.10.2006 - I R 2/06
1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.
2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
von
41
BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03
Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2
von
41
BFH, 14.03.2006 - I R 22/05
Die für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372).
EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und 3, § 7; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 2 Satz 3
von
41
BFH, 30.11.2005 - I R 1/05
Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind - auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung - regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
KStG § 36, § 38; KStG a. F. § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; HGB § 250 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2
von
41
BFH, 30.11.2005 - I R 110/04
1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.
2. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4a, § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002; HGB § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2; BGB § 133, § 157; AltTZG § 2, § 3, § 4, § 8a
von
41
BFH, 27.03.2001 - I R 42/99
Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts ein-schließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Fi-nanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung.
DMBilG § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 253 Abs. 2; EStG DDR § 4 Abs. 3; WertV 1972 §§ 15 ff.; WertV 1988 § 7, §§ 21 ff.; FGO § 118 Abs. 2
von
41
BFH, 19.11.2003 - I R 77/01
1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/ NV 2002, 486).
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1992 § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2; § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1 und 2
von
41
BFH, 29.11.2006 - I R 46/05
Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 253 Abs. 1 Satz 2
von
41
BFH, 18.12.2002 - I R 17/02
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/ Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2
