Rechtsprechung zu § 265 HGB
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BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.

GenG §§ 18 Abs. 2, 19, 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2

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BFH, 26.04.2006 - I R 49, 50/04

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 255 Abs. 1, § 265 Abs. 5 Satz 2, § 301 Abs. 3, § 309 Abs. 2

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BFH, 23.02.2005 - I R 44/04

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.

GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B III Nr. 2, § 272 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1

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