Rechtsprechung zu § 266 HGB
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BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03
Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2
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BFH, 20.09.2007 - IV R 68/05
Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden.
FGO §§ 48 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 3; EStG §§ 5 Abs. 2a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 247 Abs. 1, 249, 266 Abs. 3
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BFH, 23.02.2005 - I R 44/04
Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.
GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B III Nr. 2, § 272 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1
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BFH, 25.02.2004 - I R 54/02
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
EStG 1993 § 6a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B II 4; BewG § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1
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BFH, 19.11.2003 - I R 77/01
1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/ NV 2002, 486).
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1992 § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2; § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1 und 2
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BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.
3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 4, § 207 Abs. 1, § 220, § 237 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 238; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 57o; HGB § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3, § 271 Abs. 1 Satz 1, § 272 Abs. 1 Sätze 4 bis 6; KapErHStG § 3
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BFH, 28.04.2004 - VIII B 79/03
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/ 00, BStBl I 2000, 1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage entspricht.
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 und 3
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BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03
Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz; Steuerbilanz; Handelsbilanz; Bewertungsrecht; Bewertungsgesetz; beweiskräftige Unterlage; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Anlage- und Umlaufvermögen; Westvermögen; Demontage; Reparationsschaden; Gebäude; Hauszinssteuerabgeltungsbetrag; Schutzrechte; Schulden; Rückstellungen; Rechnungsabgrenzungsposten; Aktive Rechnungsabgrenzungsposten; Passive Rechnungsabgrenzungsposten; Wertausgleichsposten; Wertberichtigungen; Kundenanzahlung; Kürzung; Degression.
Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.
Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.
Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.
Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1; EntschG §§ 2, 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2
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BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99
Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung
Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, die für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG von entscheidender Bedeutung ist, besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %. Ein Geldentwertungsabschlag darf unterbleiben.
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BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99
Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung
1. Verdiensteinbußen, die sich am Anpassungsstichtag nicht mehr auswirken, spielen für die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 BetrAVG keine Rolle.
2. Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung richtet sich zwar nach dem vorhandenen Eigenkapital. Eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist aber nicht der einzige Grund, der nach § 16 BetrAVG eine Nichterhöhung der Betriebsrente rechtfertigen kann. Die fehlende Belastbarkeit des Unternehmens kann sich auch aus einer Eigenkapitalauszehrung ergeben. Verlustvorträge sind dabei zu berücksichtigen.
