Rechtsprechung zu § 268 HGB
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BFH, 25.10.2006 - I R 6/05
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.
BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7
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BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
1. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht.
2. Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils
a) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
b) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
c) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
3. Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung).
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17
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BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99
Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung
Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, die für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG von entscheidender Bedeutung ist, besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %. Ein Geldentwertungsabschlag darf unterbleiben.
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BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05 - OTTO
a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.
b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268).
c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.
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BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
1. Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i. S. d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
2. Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags.
HGB § 271 Abs. 2, § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134
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BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.
b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
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EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
Vierte Richtlinie 78/ 660/ EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie - Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung - Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert werden muss oder kann
1. Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig.
2. Die Vierte Richtlinie 78/ 660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt.
3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellt die nach dem Bilanzstichtag (auf den für die Bewertung der Bilanzposten abzustellen ist) erfolgte Rückzahlung eines Kredits keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.
