Rechtsprechung zu § 270 HGB
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BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07

a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/ 02, ZIP 2003, 1498).

b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.

GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a. F. (§ 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.)

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BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 592/02

Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK) zu versichern.

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