Rechtsprechung zu § 272 HGB
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BFH, 24.04.2007 - I R 35/05
Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage zu bewerten.
EStG 1990/ 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5; GmbHG § 5 Abs. 4; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
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BFH, 01.07.2003 - VIII R 9/02
1. Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier, wenn bei ihrer Emission für sie ein unter ihrem Nennwert liegender Betrag zu zahlen war.
2. Bei einer minderverzinslichen Optionsschuldverschreibung (Optionsanleihe) trifft dies dann zu, wenn die zugrunde liegenden Anleihebedingungen der Emittentin keine Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden ist.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 Buchst. a; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2
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BFH, 08.08.2001 - I R 25/00
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (gegen BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990 IV B 7 -S 2270- 21/ 90, DB 1990, 2142).
KStG 1991 § 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff.; AktG § 291, § 301; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
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BFH, 27.04.2000 - I R 58/99
1. Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung. Wird der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag später an den Gesellschafter zurückgezahlt und hat sich der - in DM berechnete - Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, so entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abzugsfähiger Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält.
2. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, so ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt.
EStG § 4 Abs. 1; HGB § 272
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BFH, 18.12.2002 - I R 51/01
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar (Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996.
KStG 1996 § 8 Abs. 1 und 3, § 14 Satz 1 Nr. 5, § 15, § 16, § 17 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 2, § 41; AktG § 291 Abs. 1, §§ 300, 301; HGB § 272 Abs. 3
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BFH, 23.02.2000 - VIII R 40/98
Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230, § 272 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 705
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BFH, 23.02.2005 - I R 44/04
Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.
GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B III Nr. 2, § 272 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1
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BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.
3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 4, § 207 Abs. 1, § 220, § 237 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 238; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 57o; HGB § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3, § 271 Abs. 1 Satz 1, § 272 Abs. 1 Sätze 4 bis 6; KapErHStG § 3
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BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens
Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.
