Rechtsprechung zu § 272 HGB
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BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.

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BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

Der Arbeitgeber darf jedenfalls dann von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG absehen, wenn das Eigenkapital unter das Stammkapital der Gesellschaft sank, daraufhin die Gesellschafter durch zusätzliche Einlagen eine Kapitalrücklage bildeten, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwandt wurden und trotzdem das Stammkapital bis zum nächsten Anpassungsstichtag ohne die Kapitalrücklage voraussichtlich nicht wieder erreicht wird.

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BFH, 06.03.2008 - IV R 35/07

Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage - also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll - steht als "Polster" für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.

EStG § 15a Abs. 1 und 3; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1

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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus.

InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3

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BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der - anteiligen - Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.

2. Die aus der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu erfassen.

AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 360 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 57 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 67; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7; UmwStG 1977 § 24; ZPO § 86, § 239, § 246 Abs. 1

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BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG §§ 54, 55

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BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04

a) Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.

b) Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.

GmbHG § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1, 2

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BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

a) Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGHZ 106, 7). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen.

b) Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt werden kann.

ZPO §§ 531 Abs. 2, 592; HGB § 230; GmbHG § 30

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BGH, 09.02.2006 - IX ZR 121/03

Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04

a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up" -Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).

b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286). Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.

GmbHG § 11

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