Rechtsprechung zu § 273 HGB
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BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.
b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
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BFH, 17.03.2004 - II R 64/01
Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 unterliegt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR dem Abzugsverbot des § 103 Abs. 3 BewG.
BewG § 95 Abs. 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 2; EStR Abschn. 35
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BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07
a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/ 02, ZIP 2003, 1498).
b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a. F. (§ 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.)
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BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
EStG § 6 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
