Rechtsprechung zu § 275 HGB
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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98
Wehrpflichtrecht; Unterhaltssicherungsrecht
Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Inhaber eines Gewerbebetriebs; Kosten der Ersatzkraft; Berechnung des Geschäftsergebnisses der GmbH analog § 7 b Abs. 2 USG; Körperschaftssteuerbescheid anstelle des Einkommenssteuerbescheids
1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist.
2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist aufgrund des durchschnittlichen, im Körperschaftssteuerbescheids der GmbH ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte der GmbH bezogen auf die Zeit des Wehrdienstes zu entscheiden.
EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 13, 19, 35, 48; HGB § 275 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 10; USG §§ 7 b, 11, 13, 13 a, 13 b, 13 c
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BFH, 08.08.2001 - I R 25/00
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (gegen BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990 IV B 7 -S 2270- 21/ 90, DB 1990, 2142).
KStG 1991 § 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff.; AktG § 291, § 301; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
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BFH, 18.09.2003 - X R 2/00
1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6; EGVtr 1993 Art. 30, 52, 59, 95, 100; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 10.03.2003 - II ZR 163/02
Eine vor der Aufhebung des § 86 AktG (durch Art. 1 TrPubLG v. 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2681) mit dem Vorstand einer AG geschlossene Tantiemevereinbarung, die an den "Cash-Flow" anknüpft und diesen ausdrücklich als "Jahresüberschuß gemäß § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen" definiert, ist hinsichtlich ihres von § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG abweichenden Teils gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nichtig.
AktG § 86 i. d. F. vor dem TrPubLG vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
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BGH, 03.07.2000 - II ZR 12/99
a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vorschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme zulässig.
b) Haben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine dividendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der Berechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt worden sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme berücksichtigt werden.
AktG § 86
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BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R
Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - unzumutbare Belastung - Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze - Betrachtung der Gesamtsituation der Beteiligungsgesellschaft
Tatbestand: Im Streit ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung (KV, RV), die die Beklagte für J A (A.) für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 (Höhe: 34. 332, 28 DM) sowie für J E (E.) für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. ...
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BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
1. Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i. S. d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
2. Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags.
HGB § 271 Abs. 2, § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134
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BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00
Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der Begriff "Gewinn" setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausschließen.
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
