Rechtsprechung zu § 277 HGB
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BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vorgang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist grundsätzlich kein außerordentlicher Ertrag im Sinne des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB.

HGB § 277 Abs. 4 Satz 1

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EuGH, 15.01.2002 - C-182/00

Vorabentscheidungsersuchen - Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht zuständig, auf die vom Landesgericht Wels in seinem Beschluss vom 9. Mai 2000 gestellten Fragen zu antworten.

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BGH, 01.12.2003 - II ZR 202/01

a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).

b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.

AO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 168/93

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den aktienrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).

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