Rechtsprechung zu § 280 HGB
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BFH, 19.11.2003 - I R 77/01
1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/ NV 2002, 486).
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1992 § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2; § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1 und 2
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BFH, 05.06.2007 - I R 97/06
Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 03. 01, 11. 01).
UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 2; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 2; HGB §§ 238 ff.
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EuGH, 15.01.2002 - C-182/00
Vorabentscheidungsersuchen - Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters - Unzuständigkeit des Gerichtshofes
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht zuständig, auf die vom Landesgericht Wels in seinem Beschluss vom 9. Mai 2000 gestellten Fragen zu antworten.
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BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung
1. Ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, wird nur erworben, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten in schützenswertem Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt.
2. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungszusage rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so daß eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht.
3. Bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten insoweit Besonderheiten, als ihm im wesentlichen nur Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als Einkünfte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus genießt ein solcher Verband den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
