Rechtsprechung zu § 307 HGB
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BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99
a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesellschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu begründen.
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BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.
BGB § 307
