Rechtsprechung zu § 325 HGB
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BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...

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EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Kollegialprinzip - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/ 151/ EWG und 78/ 660/ EWG - Jahresabschluß - Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung"

1. Die Einreden der Unzulässigkeit werden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f, 3 und 6 der Ersten Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

a) Dass im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang einer Aktiengesellschaft Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung der Gesellschaft nach § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt nicht zur Einbeziehung an einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages.

b) Zu den Grenzen einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 138, 257).

HGB §§ 316 ff, 323; BGB § 328; BörsZulV § 30 Abs. 1 (F: 9. September 1998)

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BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/ 96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/ 95 - Kommission/ Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/ 151/ EWG und 78/ 660/ EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.

EG Art. 288; Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2

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BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; Interessengefährdung, Berufspflichten.

Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; WPO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5, § 44 Abs. 2

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BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).

b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).

BGB §§ 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

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