Rechtsprechung zu § 335 HGB
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BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05
Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/ 96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/ 95 - Kommission/ Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/ 151/ EWG und 78/ 660/ EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.
EG Art. 288; Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
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EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Kollegialprinzip - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/ 151/ EWG und 78/ 660/ EWG - Jahresabschluß - Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung"
1. Die Einreden der Unzulässigkeit werden zurückgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f, 3 und 6 der Ersten Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
"Gesellschaftsrecht - Jahresabschlüsse - Bei unterbliebener Offenlegung vorgesehene Maßregeln - Artikel 6 der Ersten Richtlinie -"
1. Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin auszulegen, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie 68/ 151 aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.
2. Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/ 151 unmittelbare Wirkung entfaltet.
