Rechtsprechung zu § 340e HGB
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BFH, 24.10.2006 - I R 2/06

1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2

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BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; EStG 1989 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 15, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 2; HGB § 1, § 238, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 1, § 53; BiRiLi Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, Buchst. e, Art. 42 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bb, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e

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