Rechtsprechung zu § 344 HGB
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BFH, 07.05.2008 - X R 49/04
Die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.
EStG § 15 Abs. 2
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BFH, 21.06.2001 - III R 27/98
Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude - anteilig - unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1; EStG 1987 § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7
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BGH, 06.03.2008 - III ZR 206/07
Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n. F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.
BGB § 195 n. F., § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a. F., § 201 Satz 1 a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n. F., § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a. F., § 167 n. F.
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BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/ Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/ Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 4 (nunmehr Satz 7), § 13, § 21 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 30.03.2006 - III ZB 74/05
Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-) Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
ZPO a. F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a. F. § 6 Abs. 2
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BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04
Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe.
StGB § 266
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BGH, 20.01.2004 - XI ZR 69/02
a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.
b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.
ZPO § 546 a. F.
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BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/ 80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).
2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v. H. der gesamten Nutzung anzusehen.
3. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.
EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
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BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.
b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
BRAO § 51; ZPO § 556
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BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98
a) Auch beim Kauf von Standard-Software ist die Kaufsache mangels anderweiter Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann.
b) Haben die Parteien eines beiderseitigen Handelskaufs vereinbart, daß die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen.
