Rechtsprechung zu § 350 HGB
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BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05
An der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 77, 78; 133, 220, 223; 144, 370, 380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/ 96, WM 1997, 710 jeweils m. w. Nachw.) zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.
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BGH, 16.03.2004 - XI ZR 335/02
a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden" aufzukommen.
b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später wegen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungszwecks.
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BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04
Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe.
StGB § 266
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BGH, 30.11.2000 - IX ZR 276/99
Verspricht der Auftraggeber einem Nachunternehmer, der sich wegen Zahlungsverzugs des Hauptauftragnehmers an ihn gewandt hat, er werde "von seinen Rechten gemäß § 16 Nr. 6 VOB/ B Gebrauch machen", so übernimmt er allein damit noch keine Bürgschaft.
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BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98
Zur Haftung aus einer widerrufenen und sodann ergänzten Blankobürgschaft für später aufgenommene Kredite.
Verbürgt ein Handlungsbevollmächtigter, der eine GmbH anstelle eines Geschäftsführers leitet, von ihm aufgenommene Kredite an die Gesellschaft, um ein gewinnversprechendes Geschäft zu fördern und seinen Arbeitsplatz zu sichern, so ist die Bürgschaft nicht allein deswegen sittenwidrig, weil sie den Bürgen bei Vertragsschluß ungewöhnlich stark belastet.
Die formularmäßige Globalbürgschaft eines Handlungsbevollmächtigten, der anstelle eines Geschäftsführers eine GmbH leitet und für diese die verbürgten Kredite aufnimmt, ist grundsätzlich nicht nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam.
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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 24/98
a) Dem Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern obliegt der Beweis, daß der geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflichtung gesichert ist. Die Sicherung muß sich aus der Bürgschaft selbst in Verbindung mit den Urkunden, auf die sie verweist, ergeben; sonstige dem Gericht vorliegende Urkunden sowie unstreitige Tatsachen können ergänzend mitberücksichtigt werden.
b) Scheitert der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, weil dessen Sicherung aus der Urkunde nicht zu entnehmen ist, kann er jedoch aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein.
BGB § 765
