Rechtsprechung zu § 353 HGB
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BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.

BGB § 193, § 271 Abs. 1, § 286 (F: 1. Januar 2002)

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BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.

BGB § 315

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BGH, 20.01.2004 - XI ZR 69/02

a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.

b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.

ZPO § 546 a. F.

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BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02

Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.

GmbHG § 30, § 31

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BGH, 02.04.2004 - V ZR 105/03

Der Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung eingeht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe gilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegenseitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicher zu stellen.

Eine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeitpunkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist.

DDR-KommVerf § 44 Abs. 6; BGB § 271 Abs. 1

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BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB a. F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.

BGB § 208 a. F.; ZPO § 286

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BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.).

BGB § 151

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BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98

Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ 115, 299 ff.).

CMR Art. 27

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BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt.

AktG 1965 § 302

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