Rechtsprechung zu § 355 HGB
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BGH, 18.03.2003 - XI ZR 202/02

a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.

b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.

c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.

BGB a. F. § 607; AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18

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BGH, 02.10.2002 - IV ZR 276/01

Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstorbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zahlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschafterverrechnungskontos.

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BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).

BGB § 406

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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

1. Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.

2. Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.

3. Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.

4. Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.

InsO § 130, § 131, § 142; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1

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BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

Gelangt der Erlös aus der Veräußerung massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters, so unterliegt er der Ersatzaussonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkennung stattgefunden haben (Abweichung von BGHZ 58, 257 ff).

KO § 46 Satz 2

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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

Läßt eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbots gegen diesen, noch Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Girokonto zu, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditobergrenze verhindern, steht einer vertragsgemäßen Verrechnung der Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aufgrund Ausführung weiterer Verfügungen des Kunden nicht das Aufrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB entgegen. In diesem Umfange stellt die Verrechnung zugleich eine unanfechtbare Bardeckung dar.

GesO §§ 2 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 5, 10 Abs. 1; KO § 30 Nr. 1 Fall 2; BGB § 394

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