Rechtsprechung zu § 37 HGB
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BGH, 28.02.2002 - I ZR 195/99 - VOSSIUS &
a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17. 4. 1997 - I ZR 219/ 94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius).
b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.
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BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft
Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: Führung des Firmenbestandteils "gemeinnützig", ohne daß die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorlagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.
UWG § 3; EGHGB Art. 22 Abs. 1
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BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97 - comtes/ComTel
Zur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die eine warenbeschreibende Anspielung enthält.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
