Rechtsprechung zu § 383 HGB
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BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00

a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß der Kommissionsagent in ein System eingebunden ist, das der lückenlosen Einführung und praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung dient.

b) Die Bezugsbindung eines Kommissionsagenten unterliegt kartellrechtlich allein der Mißbrauchsaufsicht gemäß § 18 GWB a. F. (nunmehr: § 16 GWB) und ist auch vertragsrechtlich grundsätzlich zulässig.

c) Die in einem Kommissions (agentur) vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelung, wonach der Kommissionär/ Kommissionsagent für den Warenschwund ab einem bestimmten Prozentsatz unabhängig davon haftet, ob er den Schwund zu vertreten hat, benachteiligt den Kommissionär/ Kommissionsagenten auch dann in unangemessener Weise, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Dasselbe gilt für in einem solchen Vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelungen, wonach der Kommittent für von ihm leicht fahrlässig verursachte Unterbrechungen des Betriebs des anderen Vertragsteils nicht haftet und wonach dieser für den Fall, daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20. 000 DM unabhängig davon zu zahlen hat, ob er die Pflichtverletzung zu vertreten hat und ob gewichtige Interessen des Kommittenten die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise rechtfertigen.

d) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kommissions (agentur) vertrag, der mehrere den Kommissionär/ Kommissionsagenten gemäß § 9 AGBG (nunmehr: § 307 BGB) unangemessen benachteiligende Bestimmungen enthält, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) insgesamt unwirksam und/ oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

e) Die Bestimmung des § 34 GWB a. F. hat auch in Fällen gegolten, in denen ein einem Konzern angehöriges Unternehmen in einem Vertrag an die Stelle eines anderen Konzernunternehmens getreten ist.

HGB § 383 Abs. 1, § 384 Abs. 1 und 2, § 385 Abs. 1, §§ 386, 390 Abs. 1, § 396; AGBG § 6 Abs. 2 und 3 (§ 306 Abs. 2 und 3 BGB), § 9 Abs. 1 und 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl BGB), § 24 (§ 310 Abs. 1 BGB); GWB §§ 14, 16, § 34 a. F.; BGB § 14 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 162 Abs. 2

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BGH, 28.05.2002 - XI ZR 336/01

a) Der Schadensersatzanspruch gegen einen Effektenkommissionär, der eine Gelegenheit zum auftragsgemäßen Erwerb von Aktien versäumt hat, ist auf Naturalrestitution gerichtet.

b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Kommittent es unterlassen hat, den Schaden durch einen Deckungskauf zu mindern.

BGB §§ 249, 254; HGB § 383

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BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/ 04, BFH/ NV 2006, 222).

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 383

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BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.

HGB §§ 383, 384; AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

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BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Finanzinstrument, Indexzertifikat, Effektengeschäft, Vermögensverwaltung, Investmentgeschäft.

Begibt ein Unternehmen gegen Zahlung bestimmter Beträge sog. Indexzertifikate an das interessierte Publikum und legt die eingenommenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien, Aktienderivaten, Währungsoptionen und Währungsfutures an, aus denen der Index für den Rücknahmewert des Zertifikats ermittelt wird, liegt keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte vor, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft.

KWG §§ 1, 32, 37

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BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 622/04

Abgrenzung Großhandel/ Einzelhandel - Eingruppierung - Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob für die Monate August bis November 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen anzuwenden sind und über einen sich daraus ergebenden Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Lohngruppe 2 ...

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BFH, 06.10.2005 - V R 20/04

1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.

2. Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 8 Nr. 2; UStDV 1993 § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04

Der Kommittent genügt im Falle einer Verkaufskommission seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verlust von Kommissionsgut während der Verwahrungszeit des Kommissionärs eingetreten ist, wenn er darlegt und beweist, dass er die zu verkaufenden Waren dem Kommissionär übergeben hat und dieser ihm die Waren nicht mehr herausgeben kann, obwohl er die Kommission nicht ausgeführt hat.

HGB § 390 Abs. 1

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BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 384/04

Zur Auslegung einer Provisionsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, durch den dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, für den Fall, dass er mit Zustimmung des Unternehmers außerhalb dieses Bezirks bzw. Kundenkreises tätig wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/ 69, WM 1971, 563).

HGB § 87 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02

Zur Bestimmung des internationalen (Wahl-) Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.

EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1

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