Rechtsprechung zu § 394 HGB
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BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.

HGB §§ 383, 384; AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

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