Rechtsprechung zu § 407 HGB
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993); BGB § 254 Abs. 1
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BGH, 15.10.2001 - II ZR 22/01
Nummer 16. 3 ADSp n. F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a. F. (vgl. Sen. Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/ 94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtverträge.
ADSp Nr. 16. 3 Fassung: 1998
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BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 561/99
Kurierdienstfahrer
Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt.
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BGH, 08.12.1999 - I ZR 230/97
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Anfechtung eines Vergleichs, den ein Transportversicherer und ein Unternehmen, das bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, für eine Vielzahl von Fällen abgeschlossen haben, und der den Vorwurf groben Organisationsverschuldens in Fällen des Verlustes von Transportgut zum Gegenstand hat.
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BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97
Dem Auftraggeber eines Spediteurs ist es in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut auch dann grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs (§ 51 lit. b Satz 2 ADSp a. F.) zu berufen, wenn es vor dem streitgegenständlichen Schadensfall bereits wiederholt zu Verlusten von Sendungen gekommen ist, die dem Spediteur vom Auftraggeber zur Beförderung übergeben worden waren.
Wußte der Auftraggeber jedoch oder hätte er wissen müssen, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln im Betrieb des Spediteurs hatten, so kann dies den Vorwurf des Mitverschuldens am eingetretenen Schaden nach § 254 Abs. 1 BGB begründen.
