Rechtsprechung zu § 413 HGB
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BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

Die in einem transportrechtlichen Rahmenvertrag zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen enthaltene Abrede "Die Entgelte für die Speditions- und Transportleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die jeweiligen Mindesttarife als vereinbart gelten" ist - unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1993 bestehenden Tarifzwangs im Güterfernverkehr - grundsätzlich als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten i. S. von § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F: 10. Mai 1897; BGB §§ 133, 157

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BGH, 28.06.2001 - I ZR 13/99

Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 i. V. mit § 52 Buchst. c ADSp a. F. weicht im Bereich des Straßengüterverkehrs unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1, §§ 429 ff. HGB a. F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.

AGBG § 9 Bm, Cl; HGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998); ADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993)

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BGH, 15.12.1999 - I ZR 227/97

Die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO erfordert, daß der Spediteur-Frachtführer das beschädigte oder in Verlust geratene Gut im Zeitpunkt des Schadensfalles in seiner Eigenschaft als selbst ausführender Spediteur im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hatte.

KVO § 1 Abs. 5

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BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.

ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F.

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BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00

Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/ Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.

ADSp a. F. § 7 Buchst. b Nr. 1

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BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.

ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)

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BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.

Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.

ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993); BGB § 254 Abs. 1

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BGH, 27.02.2003 - I ZR 145/00

1. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.

2. Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.

3. Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endverbraucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekommenen Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/ Einzelhändler maßgeblich ist.

ZPO § 61; HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)

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BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel "Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird." nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.

AGBG § 5

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BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01

Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.

CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1

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