Rechtsprechung zu § 413 HGB
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BGH, 04.07.2002 - I ZR 302/99
Die Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grundsätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als wirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegt wurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige Vereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
CMR Art. 12 Abs. 5 lit. a
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BGH, 23.01.2002 - IV ZR 174/01
Entstehen dem Versicherungsnehmer zusätzliche Aufwendungen deshalb, weil er die von ihm geschuldete Leistung zunächst nicht ordnungsgemäß erbracht hat, stellen diese keine Rettungskosten im Sinne der Nr. 4. 1 SVS/ RVS dar.
VVG § 63; SVS/ RVS Nr. 4. 1
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BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98
Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i. S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß § 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt, erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterlegung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.
KVO § 28 Abs. 5, 6
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BGH, 22.02.2001 - I ZR 282/98
Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO-Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden ist.
KVO §§ 1, 29
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BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98
Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird.
Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist, eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder ein Verschulden des Versenders i. S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann.
CMR Art. 17 Abs. 2 und 5; ZPO § 314
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BGH, 13.07.2000 - I ZR 156/98
Tatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der T. Ltd. (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Rückzahlung von Frachtkosten in Anspruch.
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BGH, 15.06.2000 - I ZR 55/98
Der Frachtführer hat die für die Anwendbarkeit der Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR erforderliche Schadenskausalität ausreichend dargelegt, wenn er die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren und einem Verlust des Transportgutes konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefahren lebenserfahrungsgemäß folgt.
CMR Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 2
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BGH, 13.04.2000 - I ZR 290/97
Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs PKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/ Bulgarien) ist in der Regel nicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb gezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder mit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen Wegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.
CMR Art. 17 Abs. 2
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BGH, 08.12.1999 - I ZR 230/97
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Anfechtung eines Vergleichs, den ein Transportversicherer und ein Unternehmen, das bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, für eine Vielzahl von Fällen abgeschlossen haben, und der den Vorwurf groben Organisationsverschuldens in Fällen des Verlustes von Transportgut zum Gegenstand hat.
