Rechtsprechung zu § 431 HGB
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BGH, 28.06.2001 - I ZR 13/99
Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 i. V. mit § 52 Buchst. c ADSp a. F. weicht im Bereich des Straßengüterverkehrs unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1, §§ 429 ff. HGB a. F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.
AGBG § 9 Bm, Cl; HGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998); ADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993)
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BGH, 29.06.2006 - I ZR 176/03
Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.
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BGH, 25.10.2007 - I ZR 151/04
Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodalvertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Speditionsunternehmen ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden.
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BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
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BGH, 23.01.2003 - I ZR 174/00
Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine stillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betragsmäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23. 1. 1 ADSp 1998 in einem Frachtvertrag aus.
HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23. 1. 1
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BGH, 05.10.2006 - I ZR 240/03
Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i. S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i. S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.
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BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05
1. Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24. 10. 2002 - I ZR 104/ 00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
2. Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
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BGH, 14.06.2006 - I ZR 136/03
Im Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen) und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen erforderlich.
HGB § 435
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BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB im Hinblick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.).
b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzurechnen ist.
