Rechtsprechung zu § 434 HGB
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BGH, 05.10.2006 - I ZR 240/03
Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i. S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i. S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.
